Allgemeine Mietbedingungen von Stromerzeugern

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden
Geschäfte zwischen Gerold Wendelken Dieselnotstromtechnik und dem Mieter.


2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den die Firma
Wendelken Dieselnotstromtechnik dem Mieter, in Erfüllung eines Mietvertrages, zur Nutzung
überlässt.


3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt Firma Wendelken nicht an, es sei denn, die Firma
Wendelken stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Mietbedingungen von der
Firma Wendelken gelten auch dann, wenn die Firma Wendelken in Kenntnis entgegenstehender oder
von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit der Firma Wendelken (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die
Bestätigung von der Firma Wendelken in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

 

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
1. Angebote der Firma Wendelken, gleich welcher Art und Form, sind unverbindlich. Die hierauf
erfolgende -schriftliche oder mündliche- Bestellung des Mieters stellt lediglich ein Angebot auf
Abschluss eines Vertrages dar, wobei der Mieter an seine Bestellung 10 Tage gebunden ist. Ein
Vertrag kommt erst unter den Voraussetzungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 2. zustande.


2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung der Firma Wendelken in Schrift bzw.
Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes durch die Firma Wendelken
an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein bestimmt Inhalt und Umfang der
vertraglichen Leistung. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Firma
Wendelken berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

 

III. Mietdauer
1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der Firma Wendelken und dem Mieter vereinbarten
Tag. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage, es sei denn es ist individuelle eine
abweichende Mietzeit vereinbart worden.


2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit
abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die
Firma Wendelken nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den
Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die
Firma Wendelken ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus
dem Verzug des Mieters entstehen.

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet bei Rückgabe oder Abholung der Mietsache. Setzt
der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung
fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch. Hat der Mieter erkennbar den
Mietbesitz aufgegeben, ist die Firma Wendelken berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Mietobjekt
abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten.
Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe
eine Entschädigung in Höhe der anfallenden Wochenmiete an Firma Wendelken zu zahlen.


4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart,
endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter
der Firma Wendelken die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei
Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform, das heißt schriftlich, anzeigt. Auch die Freimeldung,
dass das Gerät nicht benutzt wird, hat schriftlich zu erfolgen. Ohne vorherige Anzeige der
bevorstehenden Rückgabe/Freimeldung läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands
weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die Firma Wendelken
gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter
geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.

 

IV. Keine Untervermietung
Der Mieter ist zur Weitergabe bzw. zur Untervermietung des Mietobjektes an Dritte
nicht befugt. Dies bedarf einer außerordentlichen und schriftlichen Zustimmung durch
die Firma Wendelken. Der Mieter hat auch nicht das Recht, Rechte aus dem Mietvertrag an
Dritte abzutreten oder zugunsten Dritter auf solche Rechte zu verzichten.

 

V. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport
(Transportkosten und Transportgefahr)
1. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst
nach Rückkehr des Mietgegenstandes statt.


2. Die Firma Wendelken überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem
verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den
Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und
etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im
öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der
Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die
dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.


3. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter der Firma Wendelken bei
der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen.


6. Die Auslieferung erfolgt gewöhnlich vollgetankt
(Dieselkraftstoff nach DIN EN 590). Der Mietartikel wird vollgetankt zurückgegeben.
Erfolgt dies nicht, wird das Aggregat zu einem Pauschalpreis das Mietobjekt getankt und die hierdurch
anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

VI. Miete
1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Wochenmiete auf der Grundlage der jeweils
gültigen Mietpreise. Der Wochenmiete (0-40 Betriebsstunden) Überschreitet der Mieter die
Betriebsstunden, wird der nächsthöhere Miettarif in Rechnung gestellt.


2. Sämtliche genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, Skonto ist ausgeschlossen, sofern es nicht ausdrücklich vereinbart und schriftlich durch
die Firma Wendelken bestätigt wurde.


3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des
Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Der Mietzins enthält nicht die Betriebskosten des
Mietobjektes sowie die Transportkosten, Be- und Entladungskosten sowie Auf- und Abbaukosten,
Einweisungen, Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung von Mietobjekten. Preise für
Anlieferung oder Abholung beinhalten max. 1 Stunde für Ladezeiten. Die Anlieferung erfolgt im Laufe
des gewünschten Werktages, Fixterminlieferung ist gegen Aufpreis möglich. Der Abladeplatz muss für
die Aufstellung geeignet und frei zugänglich sein. Die Abladung erfolgt zentral. Entstehen durch
abweichende Positionierungen einzelner Mietgegenstände Zusatzkosten oder Wartezeiten, werden
diese zusätzlich nach Aufwand berechnet.

 

VII. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter, der Firma Wendelken, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von der Firma Wendelken
auf eigene Kosten beseitigt.


2. Ansprüche des Mieters, aufgrund offensichtlicher Mängel, sind ausgeschlossen,
soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber der Firma Wendelken rügt.


3. Die Firma Wendelken übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur
Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten
Zweck verwenden kann.

 

VIII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes, speziell:
Stromerzeuger (ab Ziffer 12)
1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den
Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen
und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand
ausschließlich mit den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör
einsetzen.


2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische
Änderungen erfolgen ausschließlich durch den Lieferanten.


3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z.B. Biokraftstoff,
Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig. Die Betankung von Dieselstromerzeugern erfolgt ausschließlich
mit Kraftstoff in Dieselqualität DIN EN 590 zu erfolgen. Für Folgen und Schäden, die aufgrund einer
Abweichung der Verwendung des vorgenannten Kraftstoffes entstehen, haftet vollumfänglich der
Mieter.

4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu
lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen
vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen
über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen. Die Firma Wendelken schuldet dem Mieter, über die übliche Überlassung der
Betriebsanleitung hinaus, keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des
Mietgegenstandes. Für die Inbetriebnahme des Mietgegenstandes ist eine Elektrofachkraft
erforderlich!


5. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede
Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des
Lieferanten unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer
unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an den Lieferanten ab. Der Lieferant
nimmt diese Abtretung an.
Der Mieter hat dem Lieferanten etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die
Ihm aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.


6. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend
zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber der Firma Wendelken unverzüglich
anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Überdies ist er verpflichtet, die Firma Wendelken bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung
des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte
Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.


7. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den
Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen
und die Firma Wendelken unverzüglich zu unterrichten.


8. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und
Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich
eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit
des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen
einzuholen sowie die Firma Wendelken schriftlich auf etwaige Risiken hinzuweisen.


9. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und –soweit möglich–
vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch
Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern
(Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt –unabhängig von der Dauer des Mietvertrags–
bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes bei dem Lieferanten, im Falle eines von dem
Lieferanten durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes
am vereinbarten Abholort.


10. Der Lieferant ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer
Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst
oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.


11. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung
Personal von der Firma Wendelken einsetzt, hält er die Firma Wendelken von sämtlichen
Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz
resultieren.

 

12. Stromerzeuger
a) Der Mieter hat den Aufstellort des Stromerzeugers so zu wählen oder vorzubereiten,
dass er standsicher aufgestellt und bestimmungsgemäß betrieben werden kann.
Stromerzeuger mit Verbrennungsmotor, die innerhalb von Gebäuden betrieben werden, sind in
separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufzustellen. Die Abgase sind über Rohre/Schläuche
ins Freie abzuleiten. Stromerzeuger kleiner Leistung (bis ca. 10 kW) mit Verbrennungsmotor dürfen
nur im Stillstand betankt werden.


b) Der Mieter ist für die elektrischen Anschlüsse und die Erdung des Stromerzeugers
verantwortlich. Stromerzeuger von Ausführung „C“ und „D“ - gemäß DGUV-I 203-032
Klassifizierung – dürfen nur durch eine qualifizierte Elektrofachkraft in Betrieb
genommen und installiert werden, da diese einen entsprechenden Erdungsanschluss
benötigen. Die Kosten der Inbetriebnahme und Installation des Erdungsanschlusses
trägt der Mieter.


c) Vor jeder Inbetriebnahme ist eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel und
eine Funktionsprüfung durchzuführen. Bei unsachgemäßer Behandlung oder nicht
ordnungsgemäßer Prüfung des Stromerzeugers können erhebliche Schäden an dem
Mietgegenstand, anderen Gegenständen und/oder Personen eintreten.


d) Der Mieter verpflichtet sich arbeitstäglich zu einer Überprüfung der
Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) und/oder der Isolationsüberwachungsgeräte
(IMD) durch Betätigen der „Test“-Taste.


e) Bei einer langfristigen Miete ist der Mietgegenstand halbjährlich DGUV-I 203-032,
DIN VDE 0100-410, DIN VDE 0100-551 und VDE 0113 zu überprüfen.


f) Der Mieter hat den Stromerzeuger während der Mietzeit pfleglich zu behandeln.
Wartungen sind vor Intervallablauf bei der Firma Wendelken zu melden. Wir
behalten uns vor, Folgeschäden durch nicht eingehaltene Wartungen in Rechnung
zu stellen. Wird ein Mietartikel mit überschrittener Wartung zurückgeliefert, werden wir
die anfallenden Wartungskosten in Rechnung stellen.

 

IX. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind nach Vereinbarung zu
zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet die Firma Wendelken ach
Ablauf der Mietzeit gesondert ab.


6. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von der Firma Wendelken nur in einer
Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen
steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der
Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit der Firma Wendelken beruht.

 

X. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in
Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt, so darf die Firma Wendelken unbeschadet anderer Rechte –sämtliche Forderungen
aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der
Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und - sämtliche
Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen
zurückhalten.

2. Die Firma Wendelken ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern
Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann die
Firma Wendelken zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR
40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt der Firma Wendelken vorbehalten.

 

XI. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von der Thiet GmbH gegen den Mieter sowie
des Mieters gegen die Thiet GmbH gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein
Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 6.),
beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von der Thiet
GmbH gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn die Thiet GmbH Gelegenheit hatte,
die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens
sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung
des Mietgegenstands durch die Thiet GmbH. Im Falle der Akteneinsicht wird die Thiet
GmbH den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

 

XII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige
Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie
anteilige Verwaltungskosten.


2. Die Betankung von Dieselstromerzeugern erfolgt ausschließlich mit Kraftstoff in
Dieselqualität DIN EN 590 zu erfolgen. Für Folgen und Schäden, die aufgrund einer
Abweichung der Verwendung des vorgenannten Kraftstoffes entstehen, haftet
vollumfänglich der Mieter.


3. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten
den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet
der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B.
wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen
Dritter), sofern diese nicht von dem Lieferanten zu vertreten sind.


4. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem
Mietgegenstand, gilt Folgendes:


a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von
mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung
der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und
Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen
einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und
Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils
gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur
solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten,
nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich
versicherbar“ bezeichnet werden.


b) Für die Haftungsbegrenzung verweisen wir auf unsere gesonderten Bedingungen
(Erklärung Maschinenversicherung).

c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach
der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen
Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XV. 4a) Buchstabe b) genannten
Selbstbeteiligungen begrenzt.


d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz
a)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des
anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder
Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VIII. 9.).


e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG
unterfallen, haftet der Mieter gegenüber des Lieferanten in jedem Fall unbegrenzt.
Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht
für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch
Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters
für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge
(Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten
Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Auch besteht
keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des
Mietgegenstandes, der nicht von dem Lieferanten oder einem von der Thiet GmbH
beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während
einer gemäß Ziffer VIII. 8. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte
entstehen.


g) Der Lieferant ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener
Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem
jeweiligen Versicherer von dem Lieferanten zur Schadensregulierung zu melden.


5. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf
eigene Kosten zugunsten von dem Lieferanten als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die
Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Lieferant sämtliche aus dieser
Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.


6. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht
versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich
vorgeschrieben ist.


7. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIII. 4.
an den Lieferanten ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche
gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIII. 5. an den Lieferanten ab, soweit
der Lieferant Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes
durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Thiet GmbH nimmt die vorgenannten Abtretungen
an.


8. Sämtliche von dem Lieferanten abgeschlossenen Versicherungen sowie dem Mieter
gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer XIII. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des
Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von dem Lieferanten,
sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde

3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bremen. Dasselbe gilt, wenn ein solcher
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
sind. Die Firma Wendelken ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu
verklagen.

 

XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften
nichtig sein, so bleibt der Bestand der übrigen hiervon unberührt. An die Stelle der
nichtigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung; dies ist bei mehreren Möglichkeiten
diejenige, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der nichtigen Klausel am nächsten
kommt