I. Allgemeines - Geltungsbereich
• Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
unter Vorbehalt ausführen.
• Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
• Unsere AGB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
II. Angebotsunterlagen, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch eine schriftliche Beauftragung. Für den Umfang der
Lieferung ist unser schriftliches Angebot verbindlich, sofern der Besteller etwaigen
Abweichungen nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und -ergänzungen sind
für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Konstruktions-, Form- und Materialänderungen des Vertragsgegenstandes bleiben dem
Lieferanten vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand hierdurch nicht grundlegend
verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar ist.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der unserem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
2. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe, am Tag der Rechnungsausstellung, in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Unberechtigt
gezogene Skonti fordern wir zurück. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne
jeden Abzug, sofort nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft zu leisten.
Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu fordern. Bei Vertragsabschlüssen mit einem Bestellwert von über 20.000,00
EUR wird 50% des Bestellwertes bei Vertragsabschluss, 40% bei Lieferung und 10% bei
Abschluss der Arbeiten fällig..
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, die drei Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen.
IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
1. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferfrist
des Verkäufers für die jeweilige Zeitspanne.
2. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
V. Sachmängel
1. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an fabrikneuen Teilen verjähren in einem
Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Ziffer V. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen
vorschreibt. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
verkauft.
3. Wir haben das Recht, eine weitere Nachbesserung innerhalb angemessener Frist
vorzunehmen, sofern die erste Nacherfüllung fehlschlägt. Erst nachdem die weitere
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich
erklärt wird.
VII. Haftung
Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
• Vorsätzliche Pflichtverletzung,
• Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
Soweit nicht in IV Ziffer 4. sowie vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung
ausgeschlossen, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder für sonstige Vermögensschäden.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
1. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein
Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je
0,5 % des Nettobestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettobestellwertes
verlangen.
VIIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Bremen
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem
Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.
3. Es gilt deutsches Recht.